§ 1 TierSeuchErV

Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).

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