§ 1 TierSeuchErV
Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
- 1.
- anzeigepflichtiger Tierseuchen und
- 2.
- anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
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