§ 2 TierSeuchErV

Erlaubnis

(1) Wer

1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

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