§ 2 TierSeuchErV
Erlaubnis
(1) Wer
- 1.
- mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
- Versuche,
- b)
- mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
- Fortzüchtung
vornehmen will oder - 2.
- Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
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