§ 10 TierSeuchErV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
6.
entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
7.
entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

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