§ 11 TierZDV

Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation

Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;
2.
Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
3.
die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;
4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;
5.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;
6.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;
7.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
7a.
bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;
8.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
9.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
10.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
11.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,
a)
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
b)
14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;
12.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich
a)
bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
b)
des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,
c)
der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und
d)
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,
e)
sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;
13.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;
14.
Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
15.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,
b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
c)
festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;
16.
die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.
§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.

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