§ 12 TierZDV
Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben B und
- 3.
- einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
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