§ 109 TKG
Preisangabe
(1) Wer gegenüber Endnutzern
- 1.
- Premium-Dienste,
- 2.
- Auskunftsdienste,
- 3.
- Massenverkehrsdienste,
- 4.
- Service-Dienste,
- 5.
- Kurzwahldienste oder
- 6.
- Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.