§ 210 TKG
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
- die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2.
- Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a)
- der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
- die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
- ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
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