§ 7 TPG-OrganV
Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen
(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
- 2.
- Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
- 3.
- Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
- 4.
- empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.