Anlage 2 TPG-OrganV
(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)
Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
- 1.
- berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
- 2.
- Berichtsnummer: DEU/276,
- 3.
- Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
- 4.
- Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 5.
- Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
- 6.
- Fallbeschreibung,
- 7.
- betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 8.
- Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
- 9.
- Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
- 10.
- Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.
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