§ 16 TranspRLDV
Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 117 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
- bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;
- 2.
- die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.
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