§ 12 TrEinV
Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme
Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
Fußnote(n):
(++++ § 12: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)
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