§ 15 TrinkwEGV

Risikomanagementmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung gemäß Abschnitt 2 bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet im Hinblick auf den Gebrauch als Trinkwasser erforderlich sind, und eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest. Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, sind abweichend von Satz 1 Risikomanagementmaßnahmen erst bis zum Ablauf des 12. Januar des Jahres festzulegen, in dem die nächste turnusmäßige Anpassung der Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 vorzunehmen ist.

(2) Risikomanagementmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen, die

1.
die Emissionen von Stoffen begrenzen,
2.
eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern,
3.
den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder
4.
darauf abzielen Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.
Die zuständige Behörde kann auch Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen sind gegenüber Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie Betreibern, auch im Zusammenwirken miteinander, festzulegen. Vor der Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen sind Verpflichtete nach Satz 3, die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde und, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist, weitere Behörden anzuhören. Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn für Sachbereiche insbesondere nach Anlage 1 Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die zugleich dem Risikomanagement im Sinne dieses Paragraphen dienen. In diesem Fall wirkt die zuständige Behörde darauf hin, dass die für den anderen Sachbereich zuständige Behörde die Maßnahmen festsetzt, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken erforderlich sind. Risikomanagementmaßnahmen können in das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommen werden.

(3) Insbesondere die folgenden Risikomanagementmaßnahmen können zusätzlich zu den Maßnahmen, die nach § 82 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000 S. 1) oder nach § 8 Absatz 1 der Oberflächengewässerverordnung vorgesehen oder bereits getroffen worden sind, nach Absatz 1 festgelegt werden:

1.
Präventivmaßnahmen, die das Entstehen eines Risikos verhindern,
2.
Risikominderungsmaßnahmen, die einem identifizierten Risiko entgegenwirken und
3.
Sicherstellung einer angemessenen Untersuchung von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rohwasser, um eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit frühzeitig festzustellen und dadurch rechtzeitig Risikominderungsmaßnahmen einzuleiten, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit zu minimieren.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können auch freiwillige Kooperationen mit der Landwirtschaft sein. Sofern erforderlich, sind im Rahmen der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 durch den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber oder durch die zuständige Behörde Messstellen, insbesondere im Abstrom von Risikobereichen, einzurichten. Darüber hinaus bewertet die zuständige Behörde die Notwendigkeit, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder andere Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.

(4) Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und passt sie bei Bedarf an. Sofern erforderlich, sind hierbei weitere Risikomanagementmaßnahmen festzulegen. Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen die für die Anpassung der Risikomanagementmaßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(5) Unbeschadet der Frist für die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder für ihre Anpassung nach Absatz 4 Satz 1 kann die zuständige Behörde jederzeit anordnen, dass Verursacher und mögliche Verursacher von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie Betreiber, auch im Zusammenwirken miteinander, Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen haben, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Oberflächenwassers oder des Grundwassers im Trinkwassereinzugsgebiet oder des Rohwassers oder zur Verringerung des Aufbereitungsaufwands erforderlich ist. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Wird dem Betreiber eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit aufgrund einer Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit bekannt, hat er unverzüglich auf eigene Initiative Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde sowie die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.

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