Anlage 1 TrinkwEGV

(zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)

Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

die Abwasserbeseitigung
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer
die Forstwirtschaft
industrielle Emissionen in Gewässer
verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer
die Siedlungswasserwirtschaft
Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien
Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer
nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen
der Schutz vor ionisierender Strahlung
die Bewirtschaftung von Abfällen
Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Bauprodukte
Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund
die Gewinnung von Erdwärme
bauliche Anlagen
Wasserentnahmen
die Trinkwasserversorgung.

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