Anlage 1 TrinkwEGV
(zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)
Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:
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- die Abwasserbeseitigung
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- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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- Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
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- Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer
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- die Forstwirtschaft
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- industrielle Emissionen in Gewässer
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- verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer
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- die Siedlungswasserwirtschaft
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- Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien
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- Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer
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- nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen
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- der Schutz vor ionisierender Strahlung
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- die Bewirtschaftung von Abfällen
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- Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen
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- Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
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- Bauprodukte
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- Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund
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- die Gewinnung von Erdwärme
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- bauliche Anlagen
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- Wasserentnahmen
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- die Trinkwasserversorgung.
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