Anlage 2 TrinkwEGV
(zu § 18 Satz 2 und 4)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 13)
Kategorie | Richtwert-nrM | Kriterien zur Kategorisierung |
A | 1 µg/l | Dieser Richtwert gilt für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Pestizid-nrM), wenn keine Ergebnisse zur subchronischen oder chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich nicht gentoxisch ist, aber auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes immuntoxisches, neurotoxisches oder keimzellschädigendes Potenzial vorliegen. |
B | 3 µg/l | Dieser Richtwert gilt für Pestizid-nrM, wenn keine Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich weder gentoxisch, noch keimzellschädigend, immun- oder neurotoxisch ist. Zusätzlich müssen aussagekräftige In-vivo-Daten aus mindestens einer Studie zur subchronisch-oralen Toxizität des Pestizid-nrM vorliegen. |
C | 10 µg/l | Dieser Richtwert gilt aus trinkwasserhygienischen Gründen und dem Vorsorgeprinzip folgend für alle nicht der Kategorie A oder B zuzuordnenden Pestizid-nrM. Trinkwasserhygienische Gründe sind Substanzeigenschaften wie Persistenz, Mobilität, schwere Entfernbarkeit sowie nicht abschätzbare Restrisiken. Für diese Pestizid-nrM müssen Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen sowie zur Gentoxizität, Neurotoxizität, Immuntoxizität und zur keimzellschädigenden Wirkung vorliegen, die keinen niedrigeren Richtwert als 10 µg/l erforderlich machen. |
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