§ 22 TrZollG
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
- 1.
- nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Ergänzungsabkommen oder dem Statusübereinkommen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen wurden und
- 2.
- nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.
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