§ 1 TVMindestlohn VFlughSiK 3

Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG und/oder Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
2.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

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