Anhang TVMindestlohnPäda 6

(zu § 3 Absatz 2 der Anlage)

1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,
Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,
Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;
Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;
Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant),
Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager),
Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager),
Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager);
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,
Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,
Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,
Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,
Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,
Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,
Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;
Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer),
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer);
2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),
Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),
Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),
Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),
Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;
3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
4.
Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG
Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in
7.
Staatlich anerkannte akademische Grade
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.

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