§ 4 ÜAG

Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.