§ 5 ÜAG

Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.

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