§ 4 ÜblG1DV 1
Ausländer und Staatenlose
(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie
- 1.
- ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben,
- 2.
- im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.