§ 18 UERV

Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum

(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).

(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Projektnummer,
2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
3.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
4.
eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
a)
einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
b)
einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und
c)
einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
5.
den Überwachungszeitraum,
6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
7.
Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
8.
die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
a)
der Maßeinheit,
b)
der Quelle und
c)
einer Beschreibung des Wertes,
9.
die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
a)
der Maßeinheit,
b)
der Quelle,
c)
der Aufzeichnungsfrequenz,
d)
einer Beschreibung des Wertes und
e)
einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.

Fußnote(n):

(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 52 (doppelt) +++)

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