§ 19 UERV
Ausstellung von UER-Nachweisen
(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.
(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn
- 1.
- für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,
- 2.
- der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,
- 4.
- der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,
- 5.
- die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,
- 6.
- der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den
- a)
- Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- 7.
- der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,
- 8.
- Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und
- 9.
- der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.
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