§ 20 UERV
Inhalt von UER-Nachweisen
Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine eindeutige Nachweisnummer,
- 2.
- die Projektnummer,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,
- 4.
- das Datum der Ausstellung,
- 5.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,
- 6.
- die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 7.
- das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,
- 8.
- den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,
- 9.
- eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,
- 10.
- das Datum des Projektstarts,
- 11.
- die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 12.
- den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
- 13.
- die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
- 14.
- die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
- 15.
- die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.