§ 5 ÜSchuldStatG
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,
- 2.
- Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,
- 3.
- Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
- 4.
- Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
- 5.
- Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
- 6.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
- 7.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
(2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,
- 2.
- Stand der Beratung,
- 3.
- Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,
- 4.
- Grund der Beendigung der Beratung,
- 5.
- Geburtsjahr,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Staatsangehörigkeit,
- 8.
- amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Lebensform,
- 11.
- Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
- 12.
- Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,
- 13.
- Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,
- 14.
- berufliche Ausbildung oder Studium,
- 15.
- Erwerbsstatus,
- 16.
- Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 17.
- Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 18.
- monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,
- 19.
- Auslöser der Überschuldung,
- 20.
- Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,
- 21.
- Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,
- 22.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,
- 23.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,
- 24.
- Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
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