§ 14 UmstG
Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen finden die Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II dieses Gesetzes auf folgende Reichsmarkverbindlichkeiten keine Anwendung:
- 1.
- Verbindlichkeiten des Reichs,
- 2.
- Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind,
- 3.
- vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden,
- 4.
- Verbindlichkeiten der Reichsbank, soweit sie nicht von den Landeszentralbanken übernommen werden,
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