§ 4 UmstG
Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben
- a)
- zum Ausgleich der Kopfbeträge
- um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
- b)
- zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
- um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.
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