§ 3 UmstGErwNwG
(1) Das Verlangen gemäß § 2 kann durch den zeitweiligen Sonderausschuß gestellt werden, wenn Zweifel an dem rechtmäßigen Erwerb des Gesamtguthabens bestehen.
(2) Ein solches Verlangen ist bis zum 8. Juli 1990 zu stellen und dem Kontoinhaber unverzüglich zu übermitteln.
(3) In den Fällen, in denen ein solches Verlangen gestellt wurde, ist durch den zeitweiligen Sonderausschuß dem kontoführenden Geldinstitut mitzuteilen, daß bis zu einer endgültigen Entscheidung der den bevorzugten Umtausch übersteigende Betrag zu sperren und damit eine Verfügung über diesen Betrag auszuschließen ist.
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