§ 4 UmstGErwNwG

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Verlangens die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nachzuweisen.

(2) Die Unterlagen sind bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzureichen.

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