§ 3 UnbBeschErtV
(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
- 1.
- dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
- 2.
- in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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