§ 5 UnifV
Antrag, Zuständigkeiten
(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.
(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.
(3) Das Streitkräfteamt entscheidet,
- 1.
- soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,
- 2.
- wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und
- 3.
- wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.
(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.