§ 21 UrhDaG
Anwendung auf verwandte Schutzrechte
(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.