§ 1 UrkBefrV 1997 Haag
Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus
- 1.
- das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,
- 2.
- der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.
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