§ 2 UrkBefrV 1997 Haag
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
- 1.
- beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
- 2.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist,
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