§ 19 USG

Auslandszuschlag

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.