§ 20 USG

Unterkunft

(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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