§ 4 USG
Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
- während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
- während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
- während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
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