§ 9 USG
Leistungen für Versorgungsempfänger
Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen
- 1.
- ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
- 2.
- den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
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