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UVKapWertV

Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Informationen

Ausfertigungsdatum17.01.1965
FundstelleBGBl I 1965, 894
VersionZuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.1996 I 1254

Alle Normen

    Eingangsformel
    § 1
    Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
    § 2
    § 3
    Berlin-Klausel
    § 4
    Inkrafttreten
    Anlage 1
    Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
    Anlage 2
    Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
    (XXXX) Anlage 3 bis 9
    (weggefallen)
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