§ 24 UVPG
Zusammenfassende Darstellung
(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
- der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
- 2.
- der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und
- 3.
- der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
- 4.
- der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.
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