Anlage 6 UVPG

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 590)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird.


1.Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst;
1.3die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
2.Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);
2.4den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3.

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