§ 18 UZwG
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.