Anlage VergoldAusbV
(zu § 4)
(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||||
e) | zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragen | |||||||
f) | Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen | |||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | a) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen | 4 | ||||
b) | Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen | |||||||
c) | Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen | 5 | ||||||
d) | Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden | |||||||
6 | Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6) | a) | Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern | 2 | ||||
b) | Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen | 6 | ||||||
c) | Werkstücke zeichnen | |||||||
d) | Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen | 3 | ||||||
7 | Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben | 6 | ||||
b) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes | |||||||
c) | Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen | |||||||
8 | Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen | 5 | ||||
b) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen | |||||||
9 | Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9) | a) | Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen | 12 | ||||
b) | grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen | 10 | ||||||
c) | Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere | 6 | ||||||
aa) | Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkitten | |||||||
bb) | Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten | |||||||
cc) | Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen | 2 | ||||||
dd) | mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen | 2 | ||||||
10 | Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10) | a) | Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren | 6 | ||||
b) | Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere | 6 | ||||||
aa) | gravieren | |||||||
bb) | radieren | 8 | ||||||
cc) | punzieren | |||||||
dd) | strukturieren | 7 | ||||||
ee) | sandeln | |||||||
ff) | Aufsetzarbeiten ausführen | |||||||
c) | Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon | 3 | ||||||
11 | Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11) | a) | Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen | 3 | ||||
b) | Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen | 7 | ||||||
c) | Ölvergoldungen ausführen | |||||||
d) | Metallpulver auf Untergründe auftragen | 2 | ||||||
e) | Mordentvergoldungen ausführen | 4 | ||||||
f) | Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen | |||||||
12 | Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12) | a) | Rahmenleisten zuschneiden und verbinden | 4 | ||||
b) | Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneiden | |||||||
c) | Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden | 5 | ||||||
d) | Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen | |||||||
e) | Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen | 3 | ||||||
13 | Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13) | a) | Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben | 3 | ||||
b) | Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragen | |||||||
c) | Schriften malen | 5 | ||||||
d) | Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen | |||||||
e) | Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen | 10 | ||||||
f) | Imitationsmalereien ausführen | 10 | ||||||
14 | Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14) | a) | Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren | 5 | ||||
b) | Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren | |||||||
15 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben | 2 | ||||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | |||||||
c) | Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen | |||||||
d) | Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen |
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