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Bundesrecht Deutschland
VermVerkProspV
VermVerkProspV
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
Informationen
Ausfertigungsdatum
16.01.2004
Fundstelle
BGBl I 2004, 3464
Version
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Alle Normen
Eingangsformel
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Allgemeine Grundsätze
§ 3
Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
§ 4
Angaben über die Vermögensanlagen
§ 5
Angaben über den Emittenten
§ 6
Angaben über das Kapital des Emittenten
§ 7
Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
§ 8
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
§ 9
Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
§ 10
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
§ 11
Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
§ 12
Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
§ 13
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
§ 13a
Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
§ 14
Gewährleistete Vermögensanlagen
§ 15
Verringerte Prospektanforderungen
§ 15a
Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
§ 16
Inkrafttreten