Inhaltsübersicht VerpackG

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1
Abfallwirtschaftliche Ziele
§  2
Anwendungsbereich
§  3
Begriffsbestimmungen
§  4
Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§  5
Beschränkungen des Inverkehrbringens
§  6
Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2Inverkehrbringen von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§  7
Systembeteiligungspflicht
§  8
Branchenlösung
§  9
Registrierung
§ 10
Datenmeldung
§ 11
Vollständigkeitserklärung
§ 12
Ausnahmen

Abschnitt 3Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13
Getrennte Sammlung
§ 14
Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
§ 15
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 16
Anforderungen an die Verwertung
§ 17
Nachweispflichten

Abschnitt 4Systeme

§ 18
Genehmigung und Organisation
§ 19
Gemeinsame Stelle
§ 20
Meldepflichten
§ 21
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
§ 22
Abstimmung
§ 23
Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5Zentrale Stelle

§ 24
Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 25
Finanzierung
§ 26
Aufgaben
§ 27
Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 28
Organisation
§ 29
Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 30
Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Abschnitt 6Getränkeverpackungen

§ 30a
Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
§ 31
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 32
Hinweispflichten

Abschnitt 7Minderung des
Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33
Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 34
Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

Abschnitt 8Schlussbestimmungen

§ 35
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 36
Bußgeldvorschriften
§ 37
Einziehung
§ 38
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
Anlage 5
(zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen

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