§ 6 VersAusglG
Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1.
- in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2.
- ausschließen sowie
- 3.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.