§ 8 VersFachwPrV 2008
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
- 2.
- die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.