§ 1 VertrGebErstG

Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

1.
in Patentsachen,
2.
in Gebrauchsmustersachen,
3.
in Markensachen,
4.
in Designsachen,
5.
in Topographieschutzsachen und
6.
in Sortenschutzsachen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.