§ 1 VertrGebErstG
Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
- 1.
- in Patentsachen,
- 2.
- in Gebrauchsmustersachen,
- 3.
- in Markensachen,
- 4.
- in Designsachen,
- 5.
- in Topographieschutzsachen und
- 6.
- in Sortenschutzsachen.
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