§ 12 VertrGebErstG
Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
- 2.
- im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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