§ 3 VertrGebErstG
Patentsachen
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
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