(Fundstelle: BGBl. I 2016,1311 - 1317;
bezüglich der Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | | | |
1.1 | Bereitstellen und Transportieren | - a)
Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen - b)
Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen - c)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen - d)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen - e)
Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
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1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren | - a)
Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen - b)
Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheit - c)
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten - d)
Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen - e)
Längen messen und anzeichnen - f)
Bauteile anpassen und verbinden - g)
Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge - h)
Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sichern - i)
Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten - j)
ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeuge - k)
Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützen - l)
Anlagen und Aufbauten demontieren - m)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren
| 16 | |
1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten | - a)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen - b)
Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen - c)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten - d)
Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen - e)
Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen - f)
Prüfprotokolle erstellen - g)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
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2 | Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | | |
2.1 | Planen der Energieversorgung | - a)
Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermitteln - b)
Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen - c)
Spannungsfall ermitteln und beurteilen - d)
elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen - e)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen - f)
Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen - g)
Anschlussbestimmungen einhalten
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2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen | - a)
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen - b)
Geräte und Anlagenteile anschließen - c)
elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichten - d)
Potentialausgleich ausführen - e)
Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
| 11 | |
2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen | - a)
Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen - b)
besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen - c)
geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen - d)
Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen - e)
Spannung messen und Drehfeld prüfen - f)
Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfen - g)
Isolationswiderstand messen und beurteilen - h)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfen - i)
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten - j)
Prüfungen und Messungen dokumentieren
| 8 | |
2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen | - a)
elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen - b)
festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen - c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten
| 4 | |
3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testen - b)
Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurieren - c)
Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen - d)
Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten - e)
Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen - f)
Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserver - g)
Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
| 16 | |
4 | Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | | | |
4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte | - a)
Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben - b)
technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickeln - c)
Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen
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| | - d)
veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten
| | |
4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes | - a)
Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfen - b)
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen - c)
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen - d)
Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten
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4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe | - a)
Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen - b)
technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen - c)
Havariekonzepte planen und abstimmen
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4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten | - a)
Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionieren - b)
tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen - c)
Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegen - d)
medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planen - e)
Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionieren - f)
Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen - g)
Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planen - h)
maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen - i)
technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen
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5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten - b)
Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen - c)
Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen - d)
Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten - e)
dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzen - f)
Szenen und Umbauten proben - g)
Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen - h)
technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
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6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen - b)
Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen - c)
Veranstaltungen und Vorführungen durchführen - d)
technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen - e)
Veranstaltungsablauf dokumentieren
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7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | | | |
7.1 | Planen der Projekte | - a)
Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten - b)
Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigen - c)
bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachten - d)
Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen
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7.2 | Koordinieren der Projektabläufe | - a)
Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen - b)
Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren - c)
Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen - d)
Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
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7.3 | Umsetzen der Projektabläufe
| - a)
Projektablaufpläne umsetzen - b)
Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigieren - c)
bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmen - d)
Benutzer einweisen - e)
Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen - f)
Ein- und Unterweisungen dokumentieren
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7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung
| - a)
Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentieren - b)
Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten - c)
Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren
| | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
| |
| | - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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5 | Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten - b)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln - c)
technische Normen und Regelwerke beachten - d)
Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen - e)
bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten - f)
an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände - g)
persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen - h)
Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
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6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren - b)
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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| | - c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden - e)
im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten - f)
Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch
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